LzO - Regionale Stiftung
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VIELES SPRICHT FÜRS STIFTEN – AUCH DIE STEUERVORTEILE

Wer Gutes tut, wird vom Staat mit umfangreichen steuerlichen Vergünstigungen belohnt. Hier ein kurzer Überblick, in wieweit Sie Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung als Sonderausgaben deklarieren und damit steuerliche Ersparnisse geltend machen können:

 

Stiftungsgründung/Zustiftungen

Für Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung, die von der Finanzverwaltung als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt wurde, gilt ein Sonderausgabenabzug von bis zu 1 Million Euro. Dieser Betrag kann über 10 Jahre verteilt abgesetzt werden. Er gilt auch für Zustiftungen, die nach Ablauf des Gründungsjahrs erfolgen, wenn die Zuwendungen in das Grundstockvermögen der Stiftung geleistet werden. 

Möchten Ehepaare eine Stiftung gründen oder eine Zustiftung leisten, steht jedem Ehepartner der Höchstbetrag von 1 Million Euro einzeln zu, unabhängig davon, ob sie zusammen oder getrennt veranlagt werden, wenn beide als Spender auftreten.

 

Spenden

Die Höchstgrenze für den Spendenabzug beträgt 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke und ist zeitlich unbegrenzt vortragsfähig. Dies ist vor allem dann von Vorteil, wenn eine Spende in einem Jahr mit geringen Einkünften geleistet wurde. Unternehmen, Gewerbebetreibende sowie Angehörige der freien Berufe haben alternativ die Möglichkeit, entweder 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte oder 4 Promille der Summe des Gesamtumsatzes zuzüglich der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben geltend zu machen. Bei Personengesellschaften sind die individuellen Verhältnisse der Mitunternehmer maßgebend.

Übrigens: Sowohl für Ihre Spende als auch Zustiftung erhalten Sie von uns unaufgefordert eine Spendenquittung. Bitte nennen Sie uns hierzu Ihre Anschrift in der Überweisung.

 

Einkommenssteuervorauszahlung

Über eine Eintragung der Sonderausgaben in der Lohnsteuerkarte ist es denkbar, die Einkommen- steuervorauszahlung zu kürzen.

 

Erbschafts- und Schenkungssteuer entfällt

Stiftungszuwendungen in den Vermögensstock der Regionalen Stiftung der LzO unterliegen nicht der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer, da die Stiftung gemäß ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke fördert. Und auch die zukünftig zu erzielenden Erträge der Stiftung sind im Rahmen der Vermögensverwaltung steuerfrei.

 

Beispiel

Beide Ehegatten eines kinderlosen Ehepaars haben jeweils einen konstanten Gesamtbetrag der Einkünfte von 75.000 Euro und verfügen über eigene Ersparnisse. Das Ehepaar überlegt, unter dem Dach der Regionalen Stiftung der LzO einen Stiftungsfonds zu errichten. Folgende Beträge können sie über einen Betrachtungszeitraum von 10 Jahren als Sonderausgaben in Abzug bringen:

 

Normaler Spendenabzug 

jährlich 15.000 Euro (20 % von 75.000 Euro) 

pro Ehegatte = 30.000 Euro 

x 10 Jahre = 300.000 Euro

Stiftungsgründung/Zustiftung 

einmalig im Zehnjahreszeitraum 1 Mio. Euro 

pro Ehegatte = 2 Mio. Euro

 

Somit können beide Eheleute zusammen innerhalb von 10 Jahren einen Sonderausgabenabzug von 2.300.000 Euro geltend machen.

 

Die vorstehenden Aussagen zu den steuerlichen Auswirkungen hängen direkt von den individuellen Verhältnissen ab und können daher keine steuerliche Beratung ersetzen. Aus diesem Grund und wegen der stetigen Änderungen im Steuerrecht empfehlen wir die gesonderte Prüfung der Auswirkungen in jedem Einzelfall durch einen steuerlichen Berater.

 

 

Stand 1. August 2014 

 

 

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