"Gutes tun" mit der Regionalen Stiftung der LzO

 

   

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  1. Was verbirgt sich hinter dem Wort „Stiftung“?
  2. Welche Wesensmerkmale kennzeichnen eine Stiftung?
  3. Wann kann eine Stiftung errichtet werden?
  4. Welche Stiftungsorganisationen kennt das Privatrecht?
  5. Welche steuerlichen Vorzüge sind mit einer Stiftung verbunden?
  6. Was bedeutet „Gemeinnützigkeit“?
  7. Worin unterscheiden sich die „fördernde“ von der „operativen“ Stiftung?
  8. Welchen Namen kann ich meiner Stiftung geben?
  9. Was dient als formale Basis einer Stiftung?
  10. Welche weiteren Fragen hätten Sie noch gerne zum Thema Stiftung von uns beantwortet?

Was verbirgt sich hinter dem Wort „Stiftung“?

Bei einer Stiftung wird ein Vermögen, ganz oder teilweise, einem bestimmten und auf Dauer angelegten Zweck unwiderruflich zur Verfügung gestellt.

Im Gegensatz zu einer Spende, der „kleineren Schwester“ der Stiftung, wird das Stiftungsvermögen nicht verbraucht sondern muß für die dauerhafte Erfüllung der Stiftungszwecke real erhalten bleiben. Lediglich die Erträge, die das Stiftungskapital erwirtschaftet, dürfen zur Förderung der Zwecke verwendet werden.

Welche Wesensmerkmale kennzeichnen eine Stiftung?

  • der Stiftungszweck, den der Stifter definiert, und der gemein- oder privatnützig sein kann
  • das Stiftungsvermögen, welches die Erträge für die laufende Zweckerfüllung erwirtschaftet
  • die Stiftungsorganisation, die für die Umsetzung der satzungsgemäßen Vorgaben verantwortlich ist
  • eine Stiftung hat keine Eigentümer sondern gehört sich selbst und
  • wird i.d.R. für die Ewigkeit errichtet

  • Wann kann eine Stiftung errichtet werden?

    Eine Stiftung kann sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen (per Testament oder Erbvertrag) errichtet werden. Dabei entscheiden die persönlichen Lebensumstände, Bedürfnisse und die Vermögenssituation, wann individuell der günstigste Zeitpunkt hierfür ist. Der Stifter hat darüber hinaus die Möglichkeit, zu Lebzeiten eine Stiftung zu errichten und bereits mit einem kleineren Betrag auszustatten und diese von Todes wegen später als Erbin oder Vermächtnisnehmerin einzusetzen. Dies wäre eine Art Kombination aus beiden Varianten.
    Steuerlicher Hinweis: Für gemeinnützige Stiftungen gelten für beide Möglichkeiten steuerliche Begünstigungen.

    (1) Errichtung zu Lebzeiten

    (2) Errichtung von Todes wegen
    Kombination von 1 & 2
    = „Königsweg“
  • Stifter kann sein Stiftungswerk begleiten und sich über Erfolge freuen
  • es genügt, mit kleinen Beträgen zu beginnen und später weitere Mittel der Stiftung zukommen zu lassen
  • steuerliche Vorzüge bereits zu Lebzeiten nutzen
  • mittels Testament oder Erbvertrag
  • Vermögen wird erst im Todesfall übertragen, somit
  • Erhalt der vollständigen finanziellen Flexibilität zu Lebzeiten
  • Stifter kann allerdings die Wirkung seines guten Werkes nicht mehr persönlich erleben
  • Stiftung wird zunächst mit einem Teilbetrag zu Lebzeiten errichtet
  • sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen können weitere Zustiftungen das Stiftungsvermögen erhöhen
  • mit dieser Lösung sichert man sich die Vorteile der Varianten (1) und (2)
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    Welche Stiftungsorganisationen kennt das Privatrecht?

    Im Privatrecht unterscheiden wir zwischen der selbstständigen (= rechtsfähigen) und unselbstständigen (= treuhänderischen) Stiftung. Beide Rechtsformen enthalten dieselben Anforderungen bezüglich des Stiftungsvermögens und der –zwecke. Abweichungen existieren hinsichtlich ihrer organisatorischen Ausgestaltung.

    Rechtsfähige Stiftung

    Diese Stiftungsform ist als juristische Person rechtlich eigenständig und damit selbst handlungsfähig. Die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (für Niedersachsen: das „Ministerium für Inneres und Sport“) prüft die Satzung und erteilt der Stiftung die Anerkennung. In wieweit die Anforderungen an die Gemeinnützigkeit erfüllt werden, überwacht die zuständige Finanzbehörde. Da diese Stiftungsform einer eigenen Organisation bedarf, die das laufende Stiftungsgeschäft betreibt, ist sie eher für größere Stiftungsvorhaben geeignet, die sowohl operativ als auch fördernd tätig sein möchten.


    Treuhänderische Stiftung

    Diese Stiftungsform ist zwar nicht rechtlich selbstständig, bietet aber vergleichbare Möglichkeiten. Die Treuhandstiftung basiert auf einem Vertrag zwischen Stifter und Treuhänder. Als Treuhänder käme bspw. die „Regionale Stiftung der LzO“ in Frage, die die erforderlichen organisatorischen Strukturen bereitstellt. Dabei entstehen dem Stifter Kostenvorteile bei der Errichtung sowie der laufenden Verwaltung. Das staatliche Anerkennungsverfahren und die sonstige laufende Aufsicht durch die Stiftungsbehörde entfallen. Somit lassen sich auch spätere Satzungsänderungen leichter bewerkstelligen. Steuerrechtlich ist sie der rechtsfähigen Stiftung gleichgestellt.


    Welche steuerlichen Vorzüge sind mit einer Stiftung verbunden?

    Bitte lesen Sie dazu unseren Beitrag unter der Rubrik „Portrait / Der Region zuliebe“ – steuerliche Aspekte.


    Was bedeutet „Gemeinnützigkeit“?

    Stiftungen, die im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind steuerbegünstigt. Umgangssprachlich bezeichnet man diese als „gemeinnützig“.


    Worin unterscheiden sich die „fördernde“ von der „operativen“ Stiftung?

    Eine Förderstiftung unterstützt entsprechend ihrer Ziele die Tätigkeiten anderer. Dies können bspw. gemeinnützige Einrichtungen oder Personen sein, die in Form von Zuschüssen, Stipendien oder weiteren Zuwendungsmöglichkeiten gefördert werden.

    Eine operativ tätige Stiftung initiiert eigene Projekte, mit Hilfe derer sie ihr Stiftungsvorhaben realisiert.

    Die „Regionale Stiftung der LzO“ sieht in ihrer Satzung (siehe § 2 Ziffer 7) beide Möglichkeiten der Zweckerfüllung vor.

    Welchen Namen kann ich meiner Stiftung geben?

    Grundsätzlich kann der Stifter bei der Namensgebung seiner Stiftung frei wählen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass der Name nicht mit bereits bestehenden Stiftungen verwechselt werden kann. I. d. R. wird mittels des Namens an den Stifter erinnert und auf den eigentlichen Zweck verwiesen.


    Was dient als formale Basis einer Stiftung?

    a) das Stiftungsgeschäft = einseitige Willenserklärung, mit der der Stifter seinen Willen
        zur Gründung seiner Stiftung erklärt und festlegt, dass er ein von ihm definiertes Vermögen
        für die Erfüllung der von ihm festgelegten Stiftungszwecke der Stiftung überlässt. Sofern nicht
        Grundstücke übertragen werden, ist das Stiftungsgeschäft ohne notarielle Mitwirkung möglich.

    b) die Stiftungssatzung = quasi die „Seele“ der Stiftung, denn in ihr werden die Vorgaben
        definiert, nach denen der Stifterwille auf Dauer verwirklicht werden soll.


    Welche weiteren Fragen hätten Sie noch gerne zum Thema Stiftung von uns beantwortet?

    Bitte wenden Sie sich hierzu an unser Stiftungsmanagement.

     

    Infomaterial

    Mehr Informationen zur Regionalen Stiftung der Landessparkasse zu Oldenburg erhalten Sie in den folgenden pdf-Dokumenten*. Sie können sich diese Dokumente online anschauen (einfacher Klick auf die Verlinkung) oder auch downloaden (Klick mit der rechten Maustaste, dann "speichern unter").

  • Flyer der Regionalen Stiftung der LzO (Kurzinfo)

  • Broschüre der Regionalen Stiftung der LzO

  • Satzung der Regionalen Stiftung der LzO

  • Förderrichtlinie zur Vergabe von Stiftungsmitteln

  • Förderantrag zur Vergabe von Stiftungsmitteln

  • Finanzierungsplan zur Vergabe von Stiftungsmitteln

  • Infoblatt über steuerliche Anreize für Spender & Stifter
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    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum Thema Stiftungen erhalten Sie beim Bundesverband Deutscher Stiftungen